des Turn- und Sportvereins 1910 e.V. Frickhofen

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein 1910 Frickhofen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz "e.V.". Er hat seinen Sitz in Dornburg-Frickhofen.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Vereinsfarben - Wahrzeichen

Die Vereinsfarben sind grün-weiß.

Das Wahrzeichen des Vereins ist der kreisförmig umlaufende Schriftzug "Turn und Sportverein 1910 e.V. - Frickhofen"  mit stilisiertem Kürzel"TuS" in der Mitte

§ 4 Zweck des Vereins

Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen, rassischen und militärischen Gesichtspunkten durch Pflege und Förderung sportlicher Betätigung auf breiter Grundlage die Gesundheit seiner Mitglieder zu fördern; sowie im Besonderen die Sportarten Turnen, Gymnastik und Wandern, Fußball, Leichtathletik, Skisport, Tennis und Tischtennis, Volleyball, Badminton und Rehabilitationssport (u.a. Herzsport) so lange zu unterstützen, als Interessenten (Aktive) vorhanden sind.

Der TuS 1910 e.V. Frickhofen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"  der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Bereitstellung und Errichtung von Sportanlagen sowie Ermöglichung und Förderung sportlicher Übungen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

Der Verein hat:
a) aktive Mitglieder über 18 Jahre
b) Jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre
c) Passive Mitglieder
d) Ehrenmitglieder  
 
Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede männliche oder weibliche Person werden, die sich in geordneten Verhältnissen befindet und über einen guten Leumund verfügt.

  1. Jugendliche unter 14 Jahre werden in Kinderabteilungen zusammengefasst, zur Aufnahme ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig.
  2. Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vereinsvorstandes. Die Anmeldung hat schriftlich zu erfolgen. Beschließt der Vorstand die Aufnahme, so hat das Mitglied die Aufnahmegebühr zu zahlen, deren Höhe die Hauptversammlung bestimmt hat. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist schriftlich mitzuteilen.
  3. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung ernannt.
  4. Jedes Mitglied verpflichtet sich, die Vereinssatzungen sowie die Satzungen der Verbände, denen der Verein angehört, anzuerkennen und zu achten, die Sportkameradschaft zu pflegen, die Sportgeräte ordnungsgemäß zu behandeln und die durch eigene Schuld verlorenen Geräte und Sportausrüstungen des Vereins zu ersetzen.
  5. Die Mitgliedschaft erlischt
    a) durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung auf den Schluss des Kalenderjahres erfolgen kann
    b) durch den Tod
    c) durch Ausschluss aus dem Verein, der nur durch den Vorstand beschlossen werden kann. Er ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen
    d) bei grobem Verstoß gegen die Satzungen des Vereins und der Verbände, denen der Verein als Mitglied angehört
    e) wenn das Mitglied trotz Mahnung mit den Beitragszahlungen mehr als sechs Monate im Rückstand ist.
  6. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied nur ein Berufungsrecht an die Hauptversammlung zu. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seinen Einrichtungen. 

§ 6 Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen, des Hessischen Turnerverbandes, des Hessischen Fußball-Verbandes, des Hessischen Behinderten- und Rehabilitationssportverbandes, erforderlichenfalls weiterer Fachverbände und erkennt deren Satzungen an. 

§ 7 Beiträge der Mitglieder

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Hauptversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist halbjährlich im Voraus zu bezahlen. Mitglieder, die finanziell nicht in der Lage sind, den Beitrag zu zahlen, können ganz oder teilweise von der Zahlung befreit werden.

Die Beiträge der Jugendlichen werden vom Vorstand gesondert geregelt. Bei einem Beitragsrückstand von mehr als 6 Monaten kann eine Mahngebühr erhoben werden, deren Höhe vom Vorstand festgesetzt wird. 

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand kann jederzeit im Interesse des Vereins eine Mitgliederversammlung einberufen. Auf schriftlichen Antrag von ¼  aller Mitglieder ist der Vorstand verpflichtet, eine Mitgliederversammlung anzuordnen.
  2. Organe des Vereins
    a) die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung, Generalversammlung)
    b) der Vorstand 

§ 9 Hauptversammlung (Generalversammlung)

Die Hauptversammlung findet im 1. Quartal eines neuen Geschäftsjahres (Kalenderjahr) statt.

Sie ist vom Vorsitzenden nach einer vorangegangenen Vorstandssitzung, mindestens 5 Tage zuvor, schriftlich jedem Mitglied unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mitzuteilen.

Die Einladung kann auch durch Aushang in den Mitteilungskästen des Vereins, auf der Homepage des Vereins, durch Veröffentlichung in der Dornburg Rundschau oder in der  Nassauischen Neuen Presse  (NNP) erfolgen oder in beiden.

  1. Die Tagesordnung soll enthalten:
    a) Erstattung des Jahres- und Kassenberichtes durch den  1. Vorsitzenden und den Kassierer
    b) Bericht der Kassenprüfer
    c) Entlastung des Vorstandes
    d) Neuwahl des Vorstandes und der Fachwarte
    e) Genehmigung des Haushaltvoranschlages
    f) Beschlussfassung über Anträge
  2. Die Versammlung wird geleitet vom 1. Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung von seinem Vertreter. Über die Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen;   Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen.
  3. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn 1/10,  mindestens 40 der Mitglieder über 18 Jahre anwesend sind. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von  2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Bei Personenwahlen kann durch Stimmzettel oder durch Handzeichen gewählt werden. Stehen zwei oder mehr Kandidaten zur Wahl, so ist in geheimer Zettelwahl zu wählen. Wählen kann, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
  4. Im Falle einer eventuellen Beschlussunfähigkeit der Hauptversammlung ist die Versammlung innerhalb von  4  Wochen erneut einzuberufen. Die Tagesordnung darf jedoch nicht verändert oder ergänzt werden. Die Einberufung muss unter Hinweis auf die besondere Bedeutung der Versammlung erfolgen. Die dann erschienenen Mitglieder sind unabhängig von der Anzahl der Teilnehmer beschlussfähig.

§ 10 Der Vorstand

  1. Der von der Hauptversammlung gewählte Vorstand besteht:
    a) aus dem geschäftsführenden Vorstand
    b) aus den Vertretern des Kassierers sowie den Fach- und Jugendwarten

    Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem  1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 1. Kassierer und dem Schriftführer.
    Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und zwar in den Jahren mit ungerader Zahl:
    der 1. Vorsitzende, der Schriftführer, der Turnwart, der Wanderwart, der Jugendfußballwart, der Skiwart und der Seniorenbeauftragte;
    und in Jahren mit gerader Zahl:
    der 2. Vorsitzende, der 1. Kassierer, die Turnwartin, der Spielausschussvorsitzende, der Jugendturnwart, der Tenniswart, der Tischtenniswart, der Sprecher der Koronarsportgruppe, der Leichtathletikwart, der Volleyballwart und der Badmintonwart.

    Vertreter des Kassierers, der Fach- und Jugendwarte sowie weitere Personen können je nach Erfordernis durch Vorstandbeschluss berufen oder abberufen werden.
    Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wurde. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Hauptversammlung durch Vorstandsbeschluss aus  der Reihe der Mitglieder ergänzen. Die Vertreter des Kassierers, die Fach-  und Jugendwarte, im Falle der Verhinderung deren Vertreter, nehmen stimmberechtigt an jeder Sitzung des Gesamtvorstandes teil. Die vom Vorstand sonst berufenen Personen sind nur im Rahmen ihrer Berufung stimmberechtigt.
  2. Der geschäftsführende Vorstand sollte einmal monatlich von dem Vorsitzenden oder seinem Vertreter zu einer Sitzung einberufen werden. Der Gesamtvorstand sollte mindestens in zweimonatlichen Abständen tagen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Die Vorstandssitzungen sind vom Schriftführer zu protokollieren. Das Protokoll ist vom  1. Vorsitzenden  und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Beim Ausscheiden des 1. Vorsitzenden  oder seines  Vertreters ist eine Hauptversammlung einzuberufen, die einen neuen Vorsitzenden zu wählen hat.
  3. Der  1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, sowie der 1. Kassierer sind die gesetzlichen Vertreter des Vereins im Sinne des bürgerlichen Rechts  - § 26 BGB -  (die Verhinderung ist nichtnachweispflichtig). Der Vorsitzende kann durch einstimmig gefassten Beschluss des Vorstandes ermächtigt werden, in besonderen Fällen Entscheidungen ohne Anhören des Vereinsvorstandes zu treffen.

§ 11 Ordnungen

Der Vorstand beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit eine Finanzordnung, eine Benutzungsordnung für die Sporthalle und Gaststätte des Vereins, eine Ehrungsordnung sowie weitere Ordnungen bei Bedarf.

  1. Außerdem sind Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen Fachverbände für die Mitglieder des Vereins verbindlich.
  2. Die unter 1. und 2. aufgeführten Ordnungen sind   n i c h t   Bestandteil dieser Satzung.

§ 12 Haftung bei Sportveranstaltungen

Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber  nicht  für die, bei Veranstaltungen erlittenen, Unfälle oder Verlusten aus Diebstählen auf Sportplätzen oder in sonstigen Räumen des Vereins.

§ 13 Auflösung des Vereins

Wenn die Hälfte der Mitglieder des Vereins dessen Auflösung schriftlich beantragt, ist eine Hauptversammlung einzuberufen. Sie ist vom Vorsitzenden mindestens 3 Tage zuvor schriftlich jedem Mitglied unter Mitteilung des Grundes mitzuteilen - ersatzweise mindestens 14 Tage zuvor durch Aushang und Veröffentlichung in der Presse bekannt zu geben (siehe auch § 9 Hauptversammlung).

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Dornburg, die es zunächst fünf Jahre treuhänderisch für einen im Ortsteil Frickhofen neu zu gründenden Turn- oder Sportverein zu verwalten hat.

Kommt innerhalb dieser Frist eine Neugründung nicht zustande, ist das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige sportliche Zwecke im Ortsteil Frickhofen zu verwenden.

Die Satzung wurde am  29.04.1972  beschlossen und durch Beschlüsse der Hauptversammlung vom 06.03.1976, 04.03.1978, 07.03.1980, 10.01.1986, 15.05.1992, 02.10.1992, 14.03.1996 und 19.11.2010  in diese Fassung abgeändert.
 
Dornburg-Frickhofen, den 19. November 2016
Frank Jung, 1. Vorsitzender und Christof Suske, Schriftführer